5. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten ergibt sich eine Strafe von 25 Strafeinheiten. Wie bereits oben (E. IV.2) ausgeführt, erscheint vorliegend eine Geldstrafe als angemessene Sanktion. Dieses Strafmass entspricht demjenigen der Vorinstanz und auch dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00.