Da der Berufungsführer jedoch nicht bloss auf den Führerausweis angewiesen ist, um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen, sondern diesen schlechthin zum Ausüben eines Teils seiner Arbeit (Kurierfahrer und Koch) benötigt, wäre er von einem Ausweisentzug tatsächlich stärker betroffen als ein Dritter. Folglich rechtfertigt sich unter dem Titel der Strafempfindlichkeit eine Strafminderung im Umfang von fünf Strafeinheiten (auf 25 Strafeinheiten). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Täterkomponenten im Umfang von fünf Strafeinheiten straferhöhend auswirken.