Der drohende Entzug des Führerausweises für jemanden, der berufsbedingt auf das Auto angewiesen ist, begründet per se noch keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.3). Da der Berufungsführer jedoch nicht bloss auf den Führerausweis angewiesen ist, um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen, sondern diesen schlechthin zum Ausüben eines Teils seiner Arbeit (Kurierfahrer und Koch) benötigt, wäre er von einem Ausweisentzug tatsächlich stärker betroffen als ein Dritter.