142). Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (siehe etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 sowie 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Der drohende Entzug des Führerausweises für jemanden, der berufsbedingt auf das Auto angewiesen ist, begründet per se noch keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.3).