16 nach Art. 16d Abs. 3 Bst. b SVG ein unbefristeter Führerausweisentzug drohe. Der Beschuldigte sei für seine Tätigkeit als Kurierfahrer auf einen Führerausweis angewiesen. Dasselbe gelte für sein konkretes Ansinnen, sich in Düdingen mit einem eigenen Lieferservice selbständig zu machen. Ein dauerhafter Verlust des Führerausweises käme für ihn deshalb faktisch einem Berufsausübungsverbot gleich (pag. 142).