Wenngleich dieses Verhalten nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden darf - steht es ihm doch offen, sich zum Vorwurf zu äussern oder nicht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO) - kann darin umgekehrt auch kein Verhalten erblickt werden, dass die Strafverfolgung erleichtert hätte und zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. Betreffend die Strafempfindlichkeit bringt der Berufungsführer vor, dass ihm bei Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung aufgrund des bis Juli 2013 vollzogenen Ausweisentzugs und der damit noch gerade anwendbaren Fünfjahresfrist