Sein Verhalten kann mehrheitlich als passiv bezeichnet werden: So fällt etwa auf, dass er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Fragen zur Person allesamt beantwortete, während er auf die Fragen zur Sache nur spärlich Auskunft gab und bisweilen bloss auf die Eingaben seines Verteidigers verwies (pag. 52 Z 34 f.) oder keine Angaben machte (pag. 54 Z 2, 6, 12 und 15 f.). Wenngleich dieses Verhalten nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden darf - steht es ihm doch offen, sich zum Vorwurf zu äussern oder nicht (vgl. Art.