Die Vorinstanz hat daraus zutreffend geschlossen, dass der automobilistische Leumund des Berufungsführers als schlecht bezeichnet werden müsse und eine (massive) Strafschärfung (recte: Straferhöhung) zur Folge haben müsse (pag. 98). Die Kammer erachtet hierfür eine Erhöhung der Strafe um zehn Strafeinheiten (auf 30 Strafeinheiten) als angemessen. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu werten. Sein Verhalten kann mehrheitlich als passiv bezeichnet werden: