Indes finden sich im ADMAS-Auszug (pag. 193 ff.) insgesamt zehn Massnahmen, welche sich über den Zeitraum von 2003 bis 2015 hinziehen und darin gipfelten, dass dem Beschuldigten der Führerausweis für mehrere Jahren entzogen wurde, er sich verkehrspsychologisch begutachten lassen musste und eine erneute Fahrprüfung abzulegen hatte. Die Vorinstanz hat daraus zutreffend geschlossen, dass der automobilistische Leumund des Berufungsführers als schlecht bezeichnet werden müsse und eine (massive) Strafschärfung (recte: Straferhöhung) zur Folge haben müsse (pag.