192) ersichtlich, dass der Berufungsführer wegen Diebstahls vorbestraft ist, wobei es sich hier nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt. Die gegen den Berufungsführer durch die Staatsanwaltschaft am 16. September 2019 verhängte Geldstrafe wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (pag. 255 f.) ist hier nicht zu berücksichtigen, da diese nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangen ist. Indes finden sich im ADMAS-Auszug (pag.