4. Täterkomponenten Was die Täterkomponenten anbelangt, hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben zutreffend zusammengefasst (pag. 97 f.). Auf diese Ausführungen kann vorliegend verwiesen werden. Während sich die persönlichen Verhältnisse neutral auswirken, ist das Vorleben des Beschuldigten zwangsläufig als straferhöhend zu qualifizieren: So ist einerseits aus dem Strafregisterauszug (pag. 192) ersichtlich, dass der Berufungsführer wegen Diebstahls vorbestraft ist, wobei es sich hier nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt.