Unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten wiegt das (Gesamt-)Tatverschulden des Berufungsführers leicht. Aufgrund der vorliegenden Tatumstände erachtet die Kammer – auch mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer RichterInnen und StaatsanwältInnen (Ziff. 3.2, S. 23 der VBRS-Richtlinien) und wie die Vorinstanz – eine Strafe im Bereich von 20 Strafeinheiten als angemessen.