15 smindernd auswirkt. Der Umstand, dass der Berufungsführer in Gedanken bei seinen Kindern war, welche er nach zwei Monaten wieder kurz sehen konnte, rechtfertigt sein sorgfaltswidriges Verhalten in keiner Weise, sondern vermag dieses höchstens etwas zu erklären. Unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten wiegt das (Gesamt-)Tatverschulden des Berufungsführers leicht.