Allerdings sind auch noch schwerere Begehungsvarianten denkbar. Das objektive Tatverschulden des Berufungsführers ist – in Relation zum weiten Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – noch als leicht zu bezeichnen und mithin ist auch von einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens auszugehen. Betreffend die subjektive Tatschwere ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er grobfahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt hat, was sich leicht verschulden-