Indes lassen sich innerhalb der möglichen Begehungsvarianten bzw. bezüglich des Umfangs der Abstandsunterschreitung unterschiedliche Schwere- und Gefährdungsgrade ausmachen. Vorliegend hat der Beschuldigte auf einer Messstrecke von 550 Metern den Mindestabstand zu dem vor ihm verkehrenden Fahrzeug massiv unterschritten. Der vom Beschuldigten eingehaltene zeitliche Abstand von 0.46 s liegt deutlich unter dem vom Bundesgericht festgelegten Richtwert von 0.6 s, ab welchem in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Allerdings sind auch noch schwerere Begehungsvarianten denkbar.