An dieser Stelle gilt es das Doppelverwertungsverbot zu beachten: Dass der Beschuldigte eine zentrale Verkehrsregel verletzt und dadurch eine Gefährdung anderer verursacht hat, wurde bereits bei der Begründung des objektiven Tatbestands berücksichtigt, ist mithin tatbestandsimmanent und kommt im erhöhten Strafrahmen der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) zum Ausdruck. Indes lassen sich innerhalb der möglichen Begehungsvarianten bzw. bezüglich des Umfangs der Abstandsunterschreitung unterschiedliche Schwere- und Gefährdungsgrade ausmachen.