3. Tatkomponenten Betreffend die Tatkomponenten hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte durch sein zu nahes Auffahren sich und andere Verkehrsteilnehmer in nicht zu vernachlässigendem Masse gefährdet habe. Er habe eine – insbesondere auf Autobahnen – äusserst zentrale Verkehrsregel verletzt, deren Missachtung bei den dort gefahrenen, hohen Geschwindigkeiten erhebliche Folgen nach sich ziehen könne. An dieser Stelle gilt es das Doppelverwertungsverbot zu beachten: