Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe beziehungsweise der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2 S. 90 m.H.). Die Geldstrafe gilt es somit grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vorzuziehen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die für ein Abweichen vom Grundsatz der Subsidiarität der Freiheitsstrafe sprächen.