Dieses gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen grundsätzlich jene gewählt wird, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift, beziehungsweise ihn am wenigsten hart trifft (BGE 137 IV 249 E. 3.1 S. 251). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe beziehungsweise der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2 S. 90 m.H.).