Bereits an dieser Stelle kann vorweg genommen werden, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für das zu beurteilende Delikt eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet. Bei der Wahl der Strafart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Dieses gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen grundsätzlich jene gewählt wird, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift, beziehungsweise ihn am wenigsten hart trifft (BGE 137 IV 249 E. 3.1 S. 251).