14 2. Strafrahmen und Strafart Die Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Der ordentliche Strafrahmen reicht folglich von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Bereits an dieser Stelle kann vorweg genommen werden, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für das zu beurteilende Delikt eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet.