Folglich hat der Beschuldigte durch sein Verhalten auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Da ferner keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist im Ergebnis festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. IV. Strafzumessung