Trotz dieses Wissens verkehrte er mit einem erheblich unzureichenden Abstand. Für die Annahme, dass er dadurch andere Verkehrsteilnehmer bewusst gefährden wollte, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Gefährdung pflichtwidrig nicht bedachte, mithin unbewusst fahrlässig handelte. Der Beschuldigte war in Gedanken bei seinen Kindern, welche er unbedingt kurz sehen wollte, ehe er wieder bei der Arbeit erscheinen musste. Er wollte deshalb möglichst rasch bei ihnen in Bethlehem ankommen und beeilte sich dementsprechend.