53 Z 17 ff.). Abgelenkt sei er in dem Sinne gewesen, als er mit dem Gedanken beschäftigt gewesen sei, seine Kinder endlich wieder sehen zu können (pag. 53 Z 19 f.). Auf Vorhalt der SAT-SPEED-Aufnahme gab der Beschuldigte ferner zu Protokoll, dass ein solcher Abstand gefährlich sei (pag. 54 Z 9). Die «Halbe-Tacho-Regel» war ihm bekannt (pag. 53 Z 35 f.). Diese Aussagen zeigen, dass der Beschuldigte darum wusste, welchen Mindestabstand er zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug hätte einhalten müssen. Trotz dieses Wissens verkehrte er mit einem erheblich unzureichenden Abstand.