Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.2 m.H.). Letzteres wurde beispielsweise bezüglich eines Fahrzeugführers angenommen, der die während einer Woche geltende, örtlich begrenzte, Geschwindigkeitsreduktion übersehen hatte (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008).