deutliche Unterschreitung des bundesgerichtlichen 0.6 s-Richtwerts sowie die zu seinen Ungunsten zu wertende Verkehrslage nicht aufzuwiegen, weshalb die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – davon ausgeht, dass der Berufungsführer durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass daran im Ergebnis auch nichts änderte, wenn das Gericht auf den auf S. 21 der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) erwähnten Wert von 0.5 s abstellte, der