Zum nämlichen Schluss kam es im Urteil 6B_1004/2016 vom 14. März 2017, wo der Abstand 17.4 Meter bei einer Geschwindigkeit von ca. 112 km/h betrug, was einen zeitlichen Abstand von 0.56 s ergab. Vorliegend verkehrte der Beschuldigte auf einer Strecke von 550 Metern – mithin nicht bloss auf einer kurzen Strecke (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2008 vom 13. Januar 2009 E. 3.5, wo das Gericht festhielt, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits vorliegen könne, wenn der Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern unterschritten werde) – mit einem Abstand von 13.10 Metern auf seinen Vordermann, was einem zeitlichen Abstand von aufgerundet 0.46 s entspricht.