Fahrzeug gefahren ist (entspricht einem zeitlichen Abstand von 0.54 s; siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_3/2010 vom 25. Februar 2010). Zum nämlichen Schluss kam es im Urteil 6B_1004/2016 vom 14. März 2017, wo der Abstand 17.4 Meter bei einer Geschwindigkeit von ca. 112 km/h betrug, was einen zeitlichen Abstand von 0.56 s ergab.