Dieser zufolge geht das Bundesgericht davon aus, dass wenn der Abstand in Metern 1/6 der gefahrenen Geschwindigkeit unterschreitet beziehungsweise der zeitliche Abstand weniger als 0.6 s beträgt, eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt (siehe etwa die Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.2 und 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.5). So hat das Bundesgericht etwa die Verurteilung eines Fahrzeugführers wegen Verstosses gegen Art. 90 Abs. 2 SVG geschützt, der auf einer Strecke von rund 1‘100 Metern bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h mit einem Abstand von höchstens 15 Metern zum vorausfahrenden