beim Hintereinanderfahren die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wird, hat die Rechtsprechung die sog. «1/6-Tacho-Regel» als Richtschnur entwickelt. Dieser zufolge geht das Bundesgericht davon aus, dass wenn der Abstand in Metern 1/6 der gefahrenen Geschwindigkeit unterschreitet beziehungsweise der zeitliche Abstand weniger als 0.6 s beträgt, eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt (siehe etwa die Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.2 und 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.5).