11 wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40). Eine wichtige Verkehrsvorschrift stellt beispielsweise die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren dar (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1 S. 137: «von grundlegender Bedeutung»). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40; BGE 123 II 106 E. 2a S. 109;