34 Abs. 4 SVG gelten könnte. Indem der Beschuldigte diesen Richtwert um ein Vielfaches unterschritten hat, kann ohne Weiteres – das heisst ohne sich zum Charakter der «Halber-Tacho-Regel» als Richtschnur äussern zu müssen – festgehalten werden, dass bei einem Bremsmanöver des vor dem Beschuldigten verkehrenden Fahrzeugs dieser nicht hätte anhalten können, ohne eine Kollision zu verursachen. Mithin hat der Beschuldigte keinen ausreichenden Abstand zu seinem Vordermann gewahrt und damit die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt.