H.). Vorliegend ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von 103 km/h einen Abstand von lediglich 13.10 m einhielt. Wird die «Halber-Tacho-Regel» als Richtschnur herangezogen, wäre bei dieser Geschwindigkeit ein Abstand von mindestens 51.50 m einzuhalten gewesen, damit dieser als «ausreichend» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG gelten könnte.