Offensichtlich ist jedoch, dass sich diese Frage nicht abstrakt beantworten lässt, sondern stets die Umstände des Einzelfalls in die Bewertung einbezogen werden müssen, so namentlich die Geschwindigkeit der Fahrzeuge, die Strassenbeschaffenheit sowie die Witterungs- und Sichtverhältnisse. Im Sinne einer Faustregel wird gemeinhin ein Abstand von mindestens der Hälfte der selbst gefahrenen Geschwindigkeit in Metern (sog. «Halber-Tacho-Regel») oder von zwei Sekunden zum vorangehenden Fahrzeug (sog. «Zwei-Sekunden- Regel») als ausreichend betrachtet (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 m.w.H.).