SR 741.11), der zufolge der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren hat, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Die Einhaltung eines genügenden Abstands soll demnach dazu dienen, eine Kollision mit dem vorangehenden Fahrzeug zu verhindern. Wann ein Abstand «ausreichend» im Sinne der zitierten Bestimmungen ist, erwähnt weder das SVG noch die VRV.