1. Zur Frage der Verkehrsregelverletzung im Allgemeinen Nach Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Betreffend Letzterem wird diese Vorschrift ergänzt durch Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11), der zufolge der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren hat, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.