5.2.4 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und – soweit diese sich zum vorliegend relevanten Beweisthema äussern – der subjektiven Beweismittel, erachtet die Kammer den dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt wie folgt als erstellt: Der Beschuldigte fuhr auf einer Messstrecke von 550 Metern mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h und einem Abstand von 13.10 Metern (oder 0.46 Sekunden) hinter einem anderen Motorfahrzeug her, womit er den empfohlenen Sicherheitsabstand von 1.8 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug (halber Tacho in Metern) massiv unterschritt.