137 f.). Wenngleich die Kammer sich der Argumentation des Verteidigers nicht anschliessen kann und aus der Aussage des Zeugen keine derartige Bestätigung entnimmt, liegt der Verteidiger mit seiner Annahme zwar richtig (so bereits in E. II.5.2.1), doch kann daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Denn: Wie der Zeuge erklärt hat, wurde keine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt, sondern eine Abstandsmessung. Letztere bedarf – wie vorstehend einlässlich dargelegt – der manuellen Auswertung der Aufnahmen.