So erklärte der Zeuge C.________, dass keine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden sei und diese Messung auch noch ohne Toleranzabzüge sei, weshalb aus seiner Sicht keine Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe (unpaginierte S. 9 des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Z 1 ff.). Aus dieser Aussage leitet der Verteidiger ab, der Zeuge habe bestätigt, dass sich die auf dem (grossen) Screenshot angegebenen 103 km/h auf die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs bezögen (pag. 137 f.).