56 Z 30 f.). Mit Blick darauf ist denn auch die Antwort des Zeugen auf die Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt B.________ zu würdigen, weshalb keine Anzeige wegen Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe, obwohl 103 km/h statt der erlaubten 100 km/h gemessen worden seien: So erklärte der Zeuge C.________, dass keine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden sei und diese Messung auch noch ohne Toleranzabzüge sei, weshalb aus seiner Sicht keine Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe (unpaginierte S. 9 des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Z 1 ff.).