Als Zwischenergebnis kann demnach festgehalten werden, dass sich aus den objektiven Beweismitteln ergibt, dass der Berufungsführer auf der Messstrecke mit einer Mindestgeschwindigkeit von 103 km/h und einem Maximalabstand von 13.10 m zu dem vor ihm fahrenden Lenker verkehrte, was – kombiniert man diese beiden Werte – in einem zeitlichen Abstand von (aufgerundet) 0.46 s resultiert. 5.2.2 Aussagen des Beschuldigten Betreffend das Beweisthema des vorliegenden Verfahrens sind den Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 52 ff.) keine wesentlichen Informationen zu entnehmen -