Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft erfolgt wäre. Als Zwischenergebnis kann demnach festgehalten werden, dass sich aus den objektiven Beweismitteln ergibt, dass der Berufungsführer auf der Messstrecke mit einer Mindestgeschwindigkeit von 103 km/h und einem Maximalabstand von 13.10 m zu dem vor ihm fahrenden Lenker verkehrte, was – kombiniert man diese beiden Werte – in einem zeitlichen Abstand von (aufgerundet) 0.46 s resultiert.