Kennt der Auswerter die Eigengeschwindigkeit, vermag er unter Zuhilfenahme der Bilddaten, denen er den Abstand des Messfahrzeugs vom Zielfahrzeug sowie den Abstand des Letzteren vom diesem vorausfahrenden Fahrzeug entnehmen kann, die Geschwindigkeit des Zielfahrzeugs zu errechnen. Während der vorliegend gemessenen Strecke verkehrte der Beschuldigte an der langsamsten Stelle – welche nicht zwingend jene ist, an welcher der grösste räumliche Abstand gemessen wurde (vorliegend das grosse Bild) – mit 103 km/h. Von diesem ermittelten Wert muss – was technisch bedingt ist – keine Sicherheitsmarge abgezogen werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst.