Wird nun anhand der Mindestgeschwindigkeit und des (räumlichen) Maximalabstands, der zeitliche Abstand errechnet, ergibt dies einen Wert von (aufgerundet) 0.46 s. Die Verteidigung bestreitet diese Geschwindigkeitsmessung und bringt vor, dass sich die im grossen Screenshot des SAT-SPEED-Messprotokolls (pag. 4) angegebenen 103 km/h auf die Geschwindigkeit des Messfahrzeugs der Polizei beziehen würden und nicht auf jene des Fahrzeugs des Beschuldigten (pag. 137). Diese Aussage trifft zwar – was die Geschwindigkeit in diesem isolierten Moment betrifft – zu (siehe pag.