Insofern muss – soll die SAT-SPEED-Aufnahme zum Beweis des zu geringen Fahrabstands als Beweismittel dienen – aus dieser die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten ermittelbar sein: Die Auswertung der Kantonspolizei hat ergeben, dass das Fahrzeug im Abschnitt, in dem die fragliche Abstandsmessung vorgenommen wurde, mit einer (Mindest-)Geschwindigkeit (siehe E. II.5.1.2 sowie die Erläuterungen auf pag. 261) von 103 km/h (entspricht 28.61 m/s) verkehrte. Wird nun anhand der Mindestgeschwindigkeit und des (räumlichen) Maximalabstands, der zeitliche Abstand errechnet, ergibt dies einen Wert von (aufgerundet) 0.46 s.