8 Fahrzeug des Beschuldigten und dem vor ihm verkehrenden Fahrzeug (zumindest) bei Sekunde acht der Aufnahme 13.10 m betragen hat. Um den zeitlichen Abstand zwischen zwei sich hintereinander bewegenden Fahrzeugen zu errechnen, reicht es – was gerichtsnotorisch ist – nicht aus, deren räumlichen Abstand zu kennen. Insofern muss – soll die SAT-SPEED-Aufnahme zum Beweis des zu geringen Fahrabstands als Beweismittel dienen – aus dieser die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten ermittelbar sein: