84), ist dennoch nicht angezeigt, handelt es sich vorliegend doch keineswegs um einen Toleranzabzug, sondern – will man den Abstand ausschliesslich isoliert aufgrund dieser Aufnahme ermitteln – ist dies die einzig gangbare Methode, um den Abstand annäherungsweise zu ermitteln. Dafür, dass der von der Kantonspolizei für den Messabschnitt ermittelte (Ma- ximal-)Abstand (siehe E. II.5.1.2 sowie die Erläuterungen auf pag. 261) zwischen den vorangehend beschriebenen Messpunkten von 13.10 m nicht den Tatsachen entspräche, liegen keine Anhaltspunkte vor und wird vom Beschuldigten denn auch zu Recht nicht bestritten (oben Ziff. 2 in fine).