sich für den Beschuldigten allerdings nicht negativ aus, liegen doch die Messpunkte deutlich vor beziehungsweise hinter der jeweiligen Stossstange. In diesem Zusammenhang allerdings von «‹geschenkten› Toleranzen» zu sprechen, wie dies die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung tut (pag. 84), ist dennoch nicht angezeigt, handelt es sich vorliegend doch keineswegs um einen Toleranzabzug, sondern – will man den Abstand ausschliesslich isoliert aufgrund dieser Aufnahme ermitteln – ist dies die einzig gangbare Methode, um den Abstand annäherungsweise zu ermitteln.