5.2 Konkrete Beweiswürdigung Nachfolgend gilt es zu beurteilen, ob der Beschuldigte lediglich mit dem ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen zeitlichen Abstand von 0.46 s dem vorangehenden Fahrzeug folgte. Dabei ist zunächst auf die objektiven Beweismittel einzugehen, ehe die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen gewürdigt werden. 5.2.1 SAT-SPEED-Aufnahme sowie Anzeigerapport