Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 51 ff.) sowie des Zeugen C.________ (pag. 55 ff.) vor. Diese wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben, weshalb auch betreffend diese auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden kann (pag. 79 f.).